Die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingelassen, da sie habe verhindern wollen, dass der Beschuldigte seine sexuellen Gelüste anderweitig stillen würde. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten stets Nacktbilder senden müssen und er habe sie dazu bringen können, von sich SM-Bilder und Sexvideos erstellen zu lassen. Es sei der Beschwerdeführerin ab dieser Ausbeutung immer schlechter gegangen und der Psychiater habe alarmierend festgestellt, dass eine vom Beschuldigten ausgehende psychische Belastungssituation vorliege mit depressiver Symptomatik. Trotz der ärztlichen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich vom Beschuldigten zu lösen.