Gegen Ende der Beziehung sei dies der einzige Weg gewesen, um mit dem Beschuldigten in Kontakt treten zu können. In der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 machte sie geltend, dass es zwar zu keinen körperlichen Gewaltakten mehr gekommen sei. Die psychische Ausbeutung sei unverändert weitergegangen, wobei der Beschuldigte begonnen habe, vermehrt sexuellen Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingelassen, da sie habe verhindern wollen, dass der Beschuldigte seine sexuellen Gelüste anderweitig stillen würde.