4.6. 4.6.1. Weiter hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafanzeige betreffend die vorgeworfene sexuelle Ausbeutung des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht anhand genommen. Sie kommt zum Schluss, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt - 21 - habe und die Video- und Bildaufnahmen mit dem Einverständnis beider erstellt und jeweils gegenseitig zugesendet worden sei.