Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne Geschlechtsverkehr hatte und im Hinblick darauf, dass das Virus sehr häufig auftritt, ist eine Ansteckung vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ebenso wahrscheinlich. Schliesslich müsste auch feststehen, dass die Beschwerdeführerin während der Beziehung mit dem Beschuldigten keinen Geschlechtsverkehr mit Drittpersonen hatte, was schlichtweg nicht nachzuweisen sein wird. Im Ergebnis ist offensichtlich kein Tatbestand erfüllt, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.