Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass das Virus in ihr "schlummere" und, dass sie vor der Beziehung mit dem Beschuldigten Partys gefeiert und das Leben genossen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 162 und 164). Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne Geschlechtsverkehr hatte und im Hinblick darauf, dass das Virus sehr häufig auftritt, ist eine Ansteckung vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ebenso wahrscheinlich.