Selbst wenn der Beschuldigte und auch M. Träger des Virus sein sollten, erscheint es ausgeschlossen, die Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten auch nur ansatzweise nachzuweisen. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin bis anhin – sowohl im Straf- wie auch im Beschwerdeverfahren – unterlassen hat, ihre eigene Virusinfektion zu belegen, womit zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal ein Taterfolg vorliegt.