Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist unwahrscheinlich, zumal dem Beschuldigten bewusst sein muss, dass ein Nachweis des Virus jederzeit und problemlos erfolgen könnte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Korrespondenz (vgl. Beilage 7 der Strafanzeige vom 25. Januar 2021) vermag eine Infektion des Beschuldigten ebenso wenig zu belegen. Weder steht der wahre Urheber dieser Konversation zweifelsfrei fest, noch wird darin der HPV-18-Virus explizit erwähnt.