4.5.6. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem HPV-18-Virus infiziert sein soll. Anlässlich seiner Einvernahme gab er diesbezüglich an, dass er sich anfangs des Jahres 2020 bei N. habe untersuchen lassen, wobei alle Resultate negativ gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 96). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist unwahrscheinlich, zumal dem Beschuldigten bewusst sein muss, dass ein Nachweis des Virus jederzeit und problemlos erfolgen könnte.