4.5.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 primär auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2020 bei N. in V. auf Geschlechtskrankheiten habe untersuchen lassen, wobei alle Ergebnisse negativ gewesen seien. 4.5.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass die Tatvorwürfe schwierig nachzuweisen seien. Es hätten aber durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. - 20 -