4.5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die E-Mail nicht vom 8. Januar 2018, sondern vom 8. Januar 2019 stamme. Wie nachgewiesen werden solle, dass der Beschuldigte bereits während Dezember 2017 bis 8. Januar 2019 Kenntnis von der Infektion gehabt habe und der Virus nicht bereits in dieser Zeitperiode des Unwissens übertragen worden sei, sei nicht ersichtlich.