4.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich aus einer E-Mail vom 8. Januar 2018 der früheren Freundin des Beschuldigten, M., verdeutliche, dass der Beschuldigte diese mit dem Virus angesteckt, sich diesbezüglich reuig gezeigt und die Kosten für die Behandlung übernommen habe. Das Virus sei bei der Beschwerdeführerin erst seit der Beziehung zum Beschuldigten diagnostiziert worden. Vorher habe trotz regelmässiger Untersuchung beim Gynäkologen keine Diagnose vorgelegen. Unhaltbar sei schliesslich der Standpunkt der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, wonach sich der Vorsatz und die Kausalität nicht nachweisen lasse.