4.5. 4.5.1. Die Nichtanhandnahme der (angeblichen) Ansteckung mit dem HPV-18- Virus begründet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlege, woher sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem Virus infiziert sein soll. Es würden keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte den Virus in sich trage, geschweige denn, dass er die Beschwerdeführerin damit angesteckt habe. Wegen der unterschiedlichen Sexpartner der Beschwerdeführerin sei es ohnehin unmöglich gewesen, dem Beschuldigten die Ansteckung der Beschwerdeführerin (insb. die Kausalität und den Vorsatz) nachzuweisen.