Folgerichtig ist auch die Abgrenzungsfrage zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht ansatzweise geklärt. Im Ergebnis kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, es liege kein Tatbestand vor, weshalb bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. Dies umfasst auch die weiteren (angeblichen) körperlichen Übergriffe (Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) vom 22. Juli 2019, da diese Vorwürfe gesamthaft einen Sachverhaltskomplex bilden und insbesondere für die Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation von Bedeutung sein können. - 19 -