Immerhin ist der Beschuldigte vor dem Biss der Beschwerdeführerin mit seinen Fingern bereits in den Mund der Beschwerdeführerin eingedrungen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Verletzung nicht direkt angestrebt oder gewollt haben dürfte, steht zudem der Annahme eines Eventualvorsatzes nicht entgegen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme davon ausging, es sei keine "Absicht" des Beschuldigten gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Folgerichtig ist auch die Abgrenzungsfrage zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht ansatzweise geklärt.