Die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben aufgrund des Vorfalls doch immerhin dreier Operationen unterziehen müssen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 74). Weiter ist unklar, was sich unmittelbar vor und während dem Biss auf den Finger abgespielt hatte, namentlich ob sich die Beschwerdeführerin beim Biss oder der Beschuldigte bei seiner Handlung in einer Notwehrsituation befunden hat. Immerhin ist der Beschuldigte vor dem Biss der Beschwerdeführerin mit seinen Fingern bereits in den Mund der Beschwerdeführerin eingedrungen.