Vorliegend ist bspw. fraglich, welche Gewalteinwirkung des Beschuldigten für eine derartige Schädigung überhaupt nötig war, welchen Einfluss die (angeblich) vorgeschädigten Zähne der Beschwerdeführerin auf den Taterfolg hatten, welches (gesundheitliche) Risiko von der inkriminierten Handlung des Beschuldigten ausgegangen war oder welche Spätfolgen die Verletzungen zeitigen können. Die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben aufgrund des Vorfalls doch immerhin dreier Operationen unterziehen müssen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 74).