Die einzigen medizinischen Unterlagen stammen von der Beschwerdeführerin selber. Die damalige ärztliche Beurteilung erfolgte ferner in der Annahme, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Vorliegend ist bspw. fraglich, welche Gewalteinwirkung des Beschuldigten für eine derartige Schädigung überhaupt nötig war, welchen Einfluss die (angeblich) vorgeschädigten Zähne der Beschwerdeführerin auf den Taterfolg hatten, welches (gesundheitliche) Risiko von der inkriminierten Handlung des Beschuldigten ausgegangen war oder welche Spätfolgen die Verletzungen zeitigen können.