4.4.6.2. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anführt, dass höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sei, womit es an der Offizialisierung fehle bzw. eine Notwehrreaktion des Beschuldigten vorgelegen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie soeben dargelegt, war im vorliegenden Fall kein Strafantrag vorausgesetzt (vgl. E. 4.4.6.1. hiervor). Weiter bestehen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nach wie vor Unklarheiten. Zunächst ist völlig ungeklärt, wie der Vorfall vom Juli 2019 aus (zahn-)medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Die einzigen medizinischen Unterlagen stammen von der Beschwerdeführerin selber.