Trotz der turbulenten Beziehung und dem Beziehungsende ist zu konstatieren, dass die Parteien nicht bloss etwas Vorübergehendes, sondern eine dauernde Bindung beabsichtigt hatten, was sich bereits mit dem Einzug der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sowohl in S. wie auch in U. manifestierte. Um die Beziehung langfristig weiterführen zu können, sei gar eine Paartherapie zur Diskussion gestanden (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 65; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 46). Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zum Tat- - 18 -