Die Lebensgemeinschaft wies sowohl körperliche, geistig-seelische wie auch wirtschaftliche Komponenten auf. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Komponente scheint der Beschuldigte u.a. für die allgemeinen Kosten (inkl. Mietkosten) aufgekommen zu sein, während sich die Beschwerdeführerin im Gegenzug u.a. um den Haushalt gekümmert hatte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 112). Trotz der turbulenten Beziehung und dem Beziehungsende ist zu konstatieren, dass die Parteien nicht bloss etwas Vorübergehendes, sondern eine dauernde Bindung beabsichtigt hatten, was sich bereits mit dem Einzug der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sowohl in S. wie auch in U. manifestierte.