Einvernahme vom 27. Oktober 2019, Fragen 7 und 8). Ende September 2019 sei sie definitiv beim Beschuldigten in U. eingezogen, habe sich dort angemeldet und ihre Wohnung in T. wieder aufgegeben (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115 und 141; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 14). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe dieser der Beschwerdeführerin alles finanziert (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 19 und 123). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Parteien über zwei Jahre eine Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter pflegten und gegenseitig starke Gefühle füreinander hegten, was sich zweifellos aus den aktenkundigen Chat-Proto- kollen ergibt.