Etwa im Frühling 2018 zog die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten ein und wohnte bis ca. Juni 2019 mit ihm zusammen in S. (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 47 und 48). Die Beschwerdeführerin gab an, im Juli 2019 noch immer in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen zu sein und – trotz unterdessen eigener Wohnung in T. – faktisch bei ihm gewohnt zu haben, was der Beschuldigte bestätigte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115, 117 und 118; Einvernahme vom 27. Oktober 2019, Fragen 7 und 8).