4.4.6. 4.4.6.1. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin einen Zahn rausgerissen und einen weiteren Zahn destabilisiert hatte, ist unbestritten (vgl. Bericht C. vom 16. September 2019 [Beilage 19 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 115; Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 71 ff.). Prima vista betrachtet steht für diesen Tatvorwurf der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Vordergrund, wobei die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Tathandlung offenbleiben kann, wie nachfolgend - 17 -