Die Aussagewürdigung stelle das zentrale Element für die Tatrekonstruktion dar, weshalb die Aussagewürdigung völlig zu Recht Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei. Es gehe um die heikle Abgrenzung zwischen fahrlässiger und (eventual-)vorsätzlicher Handlung. Ferner könne sich jemand nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation durch eigenes strafbares Verhalten selbst verschuldet habe. Die Annahme von vorgeschädigten Zähnen sei zudem aktenwidrig.