4.4.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinesfalls zugegeben habe, dass keine Absicht bestanden habe. Im Übrigen stehe ohnehin nicht ein direkt vorsätzliches, sondern eben ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund. Es liege auf der Hand, dass jemand, der mit dermassen brachialer Gewalt vorgehe, ernsthaft damit rechnen müsse, dass dadurch gravierende Verletzungen entstehen würden. Die Aussagewürdigung stelle das zentrale Element für die Tatrekonstruktion dar, weshalb die Aussagewürdigung völlig zu Recht Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei.