Dies und das Verletzungsbild spreche für die Version des Beschuldigten, wonach es eine ruckartige Reaktion seinerseits gewesen sei, um seinen Finger zu retten und er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe. Zusammenfassend würden sowohl die Parteiaussagen wie das Verletzungsbild und Vorschädigung der Zähne für die Version des Beschuldigten sprechen, wovon in der Nichtanhandnahmeverfügung auch ausgegangen worden sei. 4.4.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.