4.4.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass sogar die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe dies nicht mit Absicht gemacht. Es stelle sich daher die Frage, wie bei einem nicht absichtlichen Herausreissen der Zähne nun plötzlich von Vorsatz oder dergleichen gesprochen werden könne. Dies und das Verletzungsbild spreche für die Version des Beschuldigten, wonach es eine ruckartige Reaktion seinerseits gewesen sei, um seinen Finger zu retten und er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe.