Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss komme, die Sachdarstellung des Beschuldigten sei glaubwürdiger als diejenige der Beschwerdeführerin, nehme sie eine dem Sachgericht zustehende Aussagewürdigung vor. Umso mehr, als der Beschuldigte die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin im Kern bestätigt habe bzw. zugegeben habe, ihr den Mund während mehreren Minuten zugehalten und ihr in der Folge Zähne ausgerissen zu haben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aktenwidrig von bereits vorgeschädigten Zähnen ausgegangen.