Nachdem sich die Beschwerdeführerin dem im X. behandelnden Dr. med. E. anvertraut habe, habe ihr dieser zu einer Strafanzeige geraten und wäre bereit, sich gegenüber den Strafbehörden zu äussern. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin wegen den vom Beschuldigten zugefügten Zahn- und Kieferverletzungen bereits drei Operationen habe unterziehen müssen und zwei Zähne irreversibel verloren habe. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss komme, die Sachdarstellung des Beschuldigten sei glaubwürdiger als diejenige der Beschwerdeführerin, nehme sie eine dem Sachgericht zustehende Aussagewürdigung vor.