Da herausgerissene Zähne nicht per se als schwere Körperverletzung gälten, komme eine Offizialisierung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB nicht in Frage, womit die Strafanzeige zu spät erfolgt sei. Bezüglich Schubsens, Ohrfeigen und Würgen könne auf die Ausführungen in Ziff. 2.4. der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden.