4.4. 4.4.1. Bezüglich Vorfall vom 22. Juli 2019 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm in der angefochtenen Verfügung zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte die Version der Beschwerdeführerin bestreite und eine glaubwürdigere Version geltend mache. Das Verletzungsbild spreche für eine Notwehrreaktion des Beschuldigten um seinen Finger zu retten, wobei er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe. Daher käme höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB in Frage. Da herausgerissene Zähne nicht per se als schwere Körperverletzung gälten, komme eine Offizialisierung gemäss Art.