Im Ergebnis ist weder die Ohrfeige auf ein Ohr erstellt noch ist die Kausalität zwischen der inkriminierten Handlung und der Verletzung ansatzweise gegeben bzw. wird diese je nachgewiesen werden können, womit die Ohrfeige als Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Dass sich die Parteien im Februar 2018 noch nicht in einer Lebensgemeinschaft befunden haben, ist augenscheinlich, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 20 und 23). Es - 15 -