Den Akten lässt sich jedenfalls nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwischen der Ohrfeige und der beanzeigten Ohrenproblematik entnehmen. Bezeichnenderweise kam Dr. med. J. im Schreiben vom 29. Juli 2020 (Beilage Nr. 6 zur Strafanzeige vom 15. Januar 2021) zum Schluss: "(...) Es scheint ein längeres, chronisches Geschehen zu sein (…)". Im Ergebnis ist weder die Ohrfeige auf ein Ohr erstellt noch ist die Kausalität zwischen der inkriminierten Handlung und der Verletzung ansatzweise gegeben bzw. wird diese je nachgewiesen werden können, womit die Ohrfeige als Tätlichkeit zu qualifizieren ist.