Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beidseitige Probleme mit den Ohren zu haben scheint, was gegen die inkriminierte Handlung als Ursache spricht, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gemäss Bericht bereits ein halbes Jahr vor der inkriminierten Handlung aufgetreten sein sollen. Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Vorfall nicht so schlimm gewesen sei. Sie sei nicht sofort zum Arzt gegangen, erst als es sich nicht gebessert habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 20). In der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 (vgl. N. 25) macht sie demgegenüber geltend: