Fest steht somit einzig, dass es zu einer Ohrfeige seitens des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen war. Ob die Ohrfeige im Februar 2018 indessen auf die Wange oder das Ohr erfolgte, wird sich – mangels weiterer Beweise – in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei erstellen lassen. Unbesehen davon, wird die Kausalität zwischen der Ohrfeige und der Schädigung – mithin über 4 Jahre nach dem Vorfall – nicht nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen seit ihrer Kindheit an einer Ohrenproblematik - 14 -