4.3.6. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Ohrfeige grundsätzlich eingesteht, wobei er der Beschwerdeführerin auf die "Backe" geschlagen habe (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 16, 22 und 24 in: ST.2021.249). Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit der offenen rechten Hand das linke Ohr getroffen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 31 in: ST.2021.249). Fest steht somit einzig, dass es zu einer Ohrfeige seitens des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen war.