4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 geltend, dass es nicht angehen könne, die Kausalität von vornherein abzutun, wenn diesbezüglich gar keine Abklärungen, insb. Konsultation des behandelnden Arztes, vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm blende aus, dass auch vorgeschädigte Körperteile durch weitere Gewalteinwirkung noch mehr Schaden erfahren können. Die Kausalität könne sehr wohl nachgewiesen werden.