4.3.4. Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festgehalten habe, dass er auf die Backe und nicht auf das Ohr geschlagen habe. Es handle sich um eine Tätlichkeit, wobei eine Offizialisierung nach Art. 126 Abs. 2 StGB nicht ersichtlich sei. Schliesslich fehle es an konkreten Hinweisen, dass der angebliche Schlag aufs Ohr tatsächlich kausal für die Trommelfellperforation gewesen wäre, womit es am Nachweis der Kausalität fehle.