4.3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vor, dass die Kausalität zwischen dem Schlag und der Verletzung weder in den medizinischen Akten nachgewiesen sei noch heute nachgewiesen werden könne. Der Schlag an sich überschreite bei Weitem nicht die Grenze der Tätlichkeit. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen einzugehen.