Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Kausalität in Frage stelle und von einer Tätlichkeit ausgehe, obwohl aufgrund der medizinischen Dokumentation feststehe, dass die Beschwerdeführerin einen irreversiblen Hörverlust erlitten habe. Es gehe um heikle Abgrenzungsfragen zwischen Tätlichkeit, einfacher oder schwerer Körperverletzung, welche dem Gericht vorbehalten seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass zwischen den Parteien im Februar 2018 noch keine Paarbeziehung bestanden habe.