4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lege nicht dar, was an den Aussagen der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschuldigten unglaubhaft sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin werde durch die medizinischen Dokumente gestützt. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Kausalität in Frage stelle und von einer Tätlichkeit ausgehe, obwohl aufgrund der medizinischen Dokumentation feststehe, dass die Beschwerdeführerin einen irreversiblen Hörverlust erlitten habe.