126 Abs. 2 StGB sei nicht gegeben, da es sich um eine erstmalige Tätlichkeit gehandelt habe und zum Tatzeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Selbst wenn der Version der Beschwerdeführerin gefolgt würde, könne die Tätlichkeit nicht plötzlich als schwere Körperverletzung qualifiziert werden, nur weil das Opfer eine Vorschädigung bzw. einen krankhaften Vorzustand des entsprechenden Organs aufweise. Bereits die Kausalität zwischen dem angeblichen Schlag des Beschuldigten und der Schädigung der Beschwerdeführerin fehle, womit der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht als erfüllt betrachtet werden könne.