4.3. 4.3.1. Betreffend Lebenssachverhalt vom Februar 2018 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Ziff. 2.1 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend aus, dass eine Aussage-gegen-Aussage- Situation vorliege. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich ein Schlag auf das Ohr der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bei einer Ohrfeige handle es sich zudem um eine Tätlichkeit, womit es an einem Strafantrag und somit einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehle. Eine Offizialisierung gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB sei nicht gegeben, da es sich um eine erstmalige Tätlichkeit gehandelt habe und zum Tatzeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft vorgelegen habe.