StPO gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal eine Wiederaufnahme durch die Beschwerdeführerin bis anhin nicht beantragt wurde und bei ihr offenbar ohnehin nicht im Vordergrund steht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, N. 117). Weder bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO vor, noch sind solche vorliegend ersichtlich.