Die Beschwerdeführerin bekundete am 8. Januar 2020 folglich erneut ihr Desinteresse an sämtlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Der Beschwerdeführerin gelingt im Ergebnis der Nachweis nicht, dass sie zur Abgabe der Desinteressenserklärungen verleitet worden ist und diese deshalb an einem massgeblichen Willensmangel leiden. Über die Lebenssachverhalte vom Februar 2019, März 2019, April 2019 und 22. / 23. Oktober 2019 wurde folglich rechtskräftig entschieden, womit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO erlassen hat. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäss Art. 323 Abs. 1