Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Desinteressenserklärung bewegen wollte. Im Gegenteil, in seiner E-Mail vom 16. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin führte er aus, eine Strafe akzeptieren zu wollen und eine - 11 -