Entgegen der Beschwerdeführerin sind auch keine "systematischen Manipulationen" durch den Beschuldigten ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin in den Beschuldigten "schwer verliebt" war, mag zutreffen, kann ihm aber nicht angelastet werden. In seinen "scheinromantischen Kitschübungen", schriftlichen Liebesbekundungen und Entschuldigungen sind keine Täuschungen erkennbar, welche die Beschwerdeführerin kausal zur Abgabe einer Desinteressenserklärung hätten verleiten sollen, zumal die (unterdessen erledigten) Strafverfahren in der aktenkundigen Kommunikation zwischen den Parteien kaum je thematisiert worden sind.