Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie durch den Beschuldigten als Aggressorin hingestellt, kontinuierlich misshandelt und systematisch manipuliert worden sei und deshalb ein Willensmangel vorliege, finden in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Parteien eine sehr turbulente Beziehung lebten, welche oftmals von Streit und gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Gegen die Beschwerdeführerin wurden in diesem Zusammenhang ebenfalls Strafverfahren geführt und Massnahmen ergriffen.