Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Strafverfahrens und an einer Beteiligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein. Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen einer Täuschung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4, insbesondere E. 4.2, sowie 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2). Die Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung setzt – angelehnt an den Wortlaut von Art.