3.6.2. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte oder die antragstellende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Strafverfahrens und an einer Beteiligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein.